AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit der Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung stimmst du nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
Allgemeines
Hanna Schärf ist freiberufliche Wahlhebamme mit Sitz in 2721 Bad Fischau-Brunn und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des Österreichischen Hebammengremiums mit der Zahl 3037 eingetragen. Im Rahmen ihrer Berufsausübung ist sie haftpflichtversichert und mit vorliegendem Dokument ihrer Aufklärungspflicht laut §9a Hebammengesetz (HebG) nachgekommen.
Mit den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) werden die geschäftlichen Vereinbarungen zwischen Mag. Hanna Schärf, BSc (im Weiteren als "Hebamme" bezeichnet) und der Schwangeren/Wöchnerin (im Weiteren als "Klientin" bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.
Vertragsabschluss
Der Betreuungsvertrag zwischen der Hebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem Erstgespräch und Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung inklusive der vereinbarten Leistungen zu Stande. Die Hebamme ist berechtigt, eine Betreuungsvereinbarung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.
Vertragsgegenstand
Mit der Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung wird der genaue Leistungsinhalt der Betreuung festgelegt. Die Klientin nimmt mit der Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung gegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Kenntnis.
Der genaue Leistungsinhalt der Betreuungsvereinbarung ergibt sich aus den zwischen der Hebamme und der Klientin vereinbarten Leistungen.
Die Hebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung meist am Wohnsitz der Klientin erfolgen wird.
Mitwirkungspflicht der Klientin
Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme wahrheitsgetreue Angaben über alle Umstände mitzuteilen, welche für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohles und der Gesundheit der Klientin, sowie des Neugeborenen und Säuglings nötig sind. Insbesondere betrifft dies alle Informationen über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.
Die Klientin ist verpflichtet, der Hebamme alle Änderungen der Personendaten oder des Wohnsitzes mitzuteilen.
Die Klientin trägt selbst Sorge dafür, dass eine zeitnahe Betreuung durch die Hebamme insbesondere nach der Geburt ermöglicht wird. Dazu muss die Hebamme wie im Betreuungsvertrag festgelegt über die erfolgte Entbindung, die Art der Geburt und die geplante Entlassung aus der Krankenanstalt informiert werden.
Bei unvorhergesehenen Ereignissen und akuten Beschwerden und Nichterreichbarkeit der Hebamme trägt die Klientin selbst Sorge, sich an eine Fachärztin/einen Facharzt zu wenden oder selbständig eine Krankenanstalt aufzusuchen.
Die Hebamme kann vom Betreuungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
Verschwiegenheitspflicht der Hebamme
Die Hebamme ist gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit hinsichtlich der ihr anvertrauten Tatsachen verpflichtet.
Terminvereinbarung und Stornierung von Terminen
Die jeweiligen Termine werden zwischen Hebamme und Klientin vereinbart, wobei vereinbarte Termine einzuhalten sind.
Sollte ein vereinbarter Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrgenommen werden können, so ist dies spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Hebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.
Wird der Termin nicht in oben genannter Frist abgesagt, so hat die Klientin der Hebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 50 Euro pro ausgefallener Betreuungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht refundiert.
Dienstverhinderung
Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheiten hat die Hebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheiten spätestens zwei Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Vertretungsbefugnis
Bei Verhinderung der Hebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen sorgt die Hebamme für professionelle Weiterleitung der Klientin, wobei auch die Verweisung an einen Facharzt oder an eine Klinik als professionelle Weiterleitung gilt.
Haftung
Die Hebamme haftet nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verschulden, ausgenommen Personenschäden. Kommt die Klientin nicht ihrer Mitwirkungspflicht nach, so haftet die Hebamme nicht für auftretende Schäden. Weiters haftet sie nicht für Schäden, die während oder durch die Betreuung einer fachgemäßen Vertretung auftreten.
Kosten der Betreuung und Kostenrückerstattung durch die Krankenkasse
Die von der Hebamme erbrachten Leistungen sind der Betreuungsvereinbarung zu entnehmen. Die Honorarforderung der Hebamme entsteht mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung.
Für die von der Hebamme in Rechnung gestellten Kosten kann die Klientin bei der jeweiligen Krankenkasse eine Rückerstattung beantragen, die üblicherweise 80% des Kassentarifes beträgt. Hebammenleistungen, die von der Krankenkasse teilweise refundiert werden, können der Betreuungsvereinbarung entnommen werden oder beim Österreichischen Hebammengremium oder der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden.
Die Hebamme ist verpflichtet, nach erbrachter Leistung eine Hebammengebührenrechnung (Honorarnote) auszustellen, welche den Bestimmungen der Krankenkassen zur Refundierung des festgelegten Tarifes genügt.
Die Kosten für Leistungen, welche außerhalb des Leistungskatalogs der Krankenkasse liegen, sind zur Gänze selbst zu tragen. Ob diese Kosten von einer privaten Krankenzusatzversicherung übernommen werden, muss mit dem jeweiligem Versicherungsunternehmen direkt geklärt werden.
Umsatzsteuerbefreiung
Gemäß §6 (1) Z 19 UStG 1994 sind Hebammenleistungen umsatzsteuerbefreit.
Zahlungsverzug
Rechnungen sind, sofern nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde, grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen vollständig zu begleichen. Die Hebamme ist berechtigt, für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von 10 Euro in Rechnung zu stellen.
Vertragsauflösung
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung von der gegenständlichen Betreuungsvereinbarung zurückzutreten.
Die Hebamme ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, insbesondere wenn die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.
Jedenfalls bleibt der Kostenanspruch der Hebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Leistung für Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.
Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Betreuungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wiener Neustadt vereinbart.
Datenschutzerklärung
Aufgrund des Hebammengesetzes ist die Hebamme zur Verschwiegenheit verpflichtet und behandelt die Gesundheits- und personenbezogenen Daten der Klientin vertraulich. Die Daten der Klientin werden entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Erklärung verarbeitet und gespeichert. Sie finden die Datenschutzbestimmungen der Hebamme unter der Internetadresse https://privathebamme.com/datenschutz/.
Die elektronische Kommunikation (SMS, WhatsApp) kann Sicherheitslücken aufweisen, da der lückenlose Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter nicht möglich ist. Eine elektronische Kommunikation mittels SMS wird von der Hebamme und Klientin ausschließlich für Terminvereinbarungen bzw. -verschiebungen verwendet. Anfragen mittels elektronischer Kommunikation (SMS, WhatsApp) seitens der Klientin bezüglich Betreuung und Beratung ist aufgrund des Datenschutzes nicht möglich. Die Klientin ist aufgefordert, die Hebamme telefonisch zu kontaktieren und eventuell einen Termin zu vereinbaren.
Die Hebamme ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Berufsausübung umfassend zu dokumentieren und diese Dokumentationen, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, für mindestens zehn Jahre aufzubewahren (§9 Abs. 1 HebG).
Gemäß Art. 13-15 DSGVO besteht für die Hebamme die Verpflichtung, eine Übersicht über die im Verfahrensverzeichnis genannten Angaben, sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten, personenbezogenen Daten erteilt werden.
Im Falle einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und/oder Kind erforderlich sind.
Schlussbestimmung
Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:
Bestimmungen des Österreichischen Hebammengesetzes (HebG)
Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)